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U 2017 63

Versicherungsleistungen nach IVG (Rückerstattung Behandlungskosten)

Graubünden · 2017-08-29 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 1. Juni 2017 schrieb die B._____ die Lieferung für die Möblierung des derzeit im Umbau stehenden Altersheimes D._____ im Einladungsverfah- ren aus (BKP 901). Dabei werden die zu offerierenden Möbelstücke im Detail aufgelistet. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Ge- wichtung von 55 %, die Leistungsfähigkeit mit 35 % und Referenzen mit 10 % angegeben (Art. 19 der AGB Architekten/Bauleitung). Die Aus- schreibungsunterlagen wurden den eingeladenen Unternehmungen per E-Mail zugesandt. Im Text zu dieser E-Mail findet sich folgender Hinweis: 'Varianten zu den ausgeschriebenen Möbeln sind möglich'.

E. 2 Innert Frist reichten alle drei eingeladenen Unternehmungen eine Offerte ein. Dabei offerierte die C._____ als einzige Anbieterin andere Möbel als die in den Ausschreibungsunterlagen aufgelisteten. Nach Bereinigung der eingereichten Offerten ergab sich folgendes Bild:

- C._____, Fr. 183'705.85

- A._____ Fr. 235'376.05

- E._____, Fr. 297'525.95

E. 3 Die Bewertung der Angebote erfolgte mit einer anderen Gewichtung als in der Ausschreibung angegeben, nämlich mit 50 % für den Preis, 30 % für die Leistungsfähigkeit und 20 % für die Referenzen. Die Auswertung er- gab schliesslich 500 Punkte für die C._____, 445.1 Punkte für die A._____ und 404.4 Punkte für die E._____.

E. 4 Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 vergab die B._____ den Auftrag an die C._____ zum Preis von Fr. 183'705.85 inkl. MWST. Sie bezeichnete da- bei das siegreiche Angebot der C._____ als 'Unternehmervariante'.

E. 5 Gegen diesen Entscheid reichte die A._____ (Beschwerdeführerin) am 6. Juli 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vergabeverfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Ver- gabe gemäss Submissionsrichtlinien. Zur Begründung führte die Be- schwerdeführerin aus, dass eine Unternehmervariante nur in Kombination

- 3 - mit einem Amtsvorschlag zulässig sei. Da einige Möbelhersteller von der Zuschlagsempfängerin keine Anfragen hinsichtlich des Amtsvorschlages erhalten hätten, und/oder mit dieser in gar keinem Lieferantenverhältnis stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass die Zuschlags- empfängerin keine oder nur eine fingierte Offerte für den Amtsvorschlag eingereicht habe. Zudem habe das mit der Ausschreibung beauftragte Ar- chitekturbüro auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Amtsvorschlag einzureichen sei.

E. 6 Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) liess mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantra- gen. Aus der Begleit-E-Mail zur Übermittlung der Ausschreibungsunterla- gen gehe klar hervor, dass auch Varianten zu ausgeschriebenen Möbeln offeriert werden dürften. Davon habe selbst die Beschwerdeführerin Ge- brauch gemacht, habe sie doch bei verschiedenen Positionen alternative Produkte offeriert. Die C._____ habe demnach zulässigerweise andere Möbel offeriert. Aufgrund dieses Umstandes sei die Offerte der C._____ ein Hauptangebot und nicht eine Unternehmervariante.

E. 7 Gleichentags liess auch die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) in ihrer Vernehmlassung kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auch sie erklärt, dass ihre Offerte zwar teilweise von den Ausschrei- bungsunterlagen abweichende, jedoch durchwegs gleichwertige Produkte enthielt. Dies sei aber im Rahmen der Ausschreibung ausdrücklich erlaubt gewesen und mache ihre Offerte nicht zu einer Unternehmervariante.

E. 8 In ihrer Replik vom 24. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin folgende neuen Anträge: Aufgrund der falschen Aussagen von Herrn F._____ und den irreführenden Unterlagen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden. Wir erlitten dadurch einen klaren Wett- bewerbsnachteil. Die Verfahrenskosten müssen aufgrund der nachweislich irreführenden Unterlagen von den Erstellern getragen werden.

- 4 -

E. 9 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich in den Ausschreibungsun- terlagen nirgends der Zusatz 'oder gleichwertig' finde, womit es für sie nicht ersichtlich gewesen sei, Amtsvarianten anbieten zu dürfen. In einem Telefongespräch mit dem die Beschwerdegegnerin vertretenden Architek- ten F._____ habe es geheissen, es sei der Amtsvorschlag 1:1 zu über- nehmen, Alternativen dürften als Option ausgewiesen werden; F._____ habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin auf die E-Mail vom 1. Juni 2017 hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass nur Anbieter mit dem Portfolio gemäss Ausschreibung angefragt worden seien; auf dieser Basis würden Alternativprodukte jeweils wenig Beach- tung finden und kaum je zum Zuschlag führen. Sie sei verwundert gewe- sen, dass die Beigeladene den Zuschlag für eine Unternehmervariante erhalten habe. Ihre Beschwerde beziehe sich ganz konkret auf das Tele- fongespräch mit dem Architekturbüro. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdegegnerin habe sie nicht im Sinne einer Variante Produkte des Amtsvorschlages durch komplett andere und preiswertere Produkte er- setzt, sondern teilweise bloss Alternativen zum Amtsvorschlag offeriert.

E. 10 Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 31. Juli 2017. Sie bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerin von ihrem Telefongespräch mit F._____. Der Vermerk, dass gleichwertige Produkte offeriert werden durf- ten, sei in der Begleit-E-Mail zu den Ausschreibungsunterlagen ausdrück- lich enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte davon auch Kennt- nis gehabt, da sie selber bei einzelnen Positionen alternative Produkte of- feriert habe.

E. 11 Mit Schreiben vom 2. August 2017 verzichtete die Beigeladene auf eine Duplik.

E. 12 Honorarnoten sind trotz entsprechender Aufforderung keine eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 3. Juli 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend Beschaffung und Liefe- rung der Möblierung für ein Altersheim im Einladungsverfahren an die Zu- schlagsempfängerin zum Angebotspreis von Fr. 183'705.85 erteilte, wo- gegen die zweitrangierte Beschwerdeführerin (Offertpreis Fr. 235'376.05) am 6. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Be- gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der strittigen Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Zuschlagsentscheid rechtens erfolgte oder sonst an derart gravierenden Mängeln mit Auswirkungen auf die Auftragsvergabe leidet, dass eine Neubeurteilung geboten erschiene. 2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsge- setz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsge- richt erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten dabei u.a. auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrie- ben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als unter- legene Zweitplatzierte ohne Zweifel zur Beschwerdeerhebung berechtigt, da sie durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Nichtaus- schluss der Zuschlagsempfängerin – trotz Mängeln – einen finanziellen Nachteil erleidet und somit auch ein schutzwürdiges Interesse an der ge- richtlichen Überprüfung und allfälligen Aufhebung des angefochtenen Zu-

- 6 - schlagsentscheids hat. Die Beschwerdeschrift ist zudem form- und fristge- recht (Art. 38 Abs. 1 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG) beim dafür zuständi- gen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. a) In materieller Hinsicht schreibt Art. 21 SubG vor, dass das 'wirtschaftlich günstigste Angebot' den Zuschlag erhält (Abs. 1). Es können dazu insbe- sondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termi- ne, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur […] berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auf- traggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla- gen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewich- tung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). b) Zum Ausschluss wird in Art. 22 lit. c SubG bestimmt, dass ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, dass unvollständig ist oder den Anfor- derungen der Ausschreibung nicht entspricht (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grund- lagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten ge- legt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbe- werbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangsla- ge geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Diese

- 7 - streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuwei- sen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenent- scheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessens- spielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Man- gels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter ent- steht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine stren- ge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein of- fensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben oh- ne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59).

- 8 - Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrech- tes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den An- bietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirt- schaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote infolge untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sin- ne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die ein- schneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinaus- gehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit klei- neren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr ge- währleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Ver- fassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des über- spitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergabe- rechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsät- ze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Mass- gabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E. 3b, U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). c) Vorliegend ist ausgewiesen, dass die submissionsrelevanten Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, wozu die Begleit-E-Mail vom 1. Juni 2017 ebenfalls zählt (beschwerdegegnerische Akten [Bf-act.] 4), vor der Auf-

- 9 - tragsvergabe auch der Beschwerdeführerin rechtzeitig zugestellt wurden und damit allen Wettbewerbsteilnehmern bekannt waren. In der besagten Begleit-E-Mail wurde unmissverständlich festgehalten: "Varianten zu den ausgeschriebenen Möbeln sind möglich" und folglich eben auch zulässig. Eine solche Regelung bedarf offenkundig von Beginn weg keiner Erläute- rung oder Klarstellung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste sie sodann auch nicht noch zusätzlich oder ausdrücklich auf diese Begleit-E-Mail aufmerksam gemacht werden, weshalb die entsprechende Verantwortung für die Kenntnisnahme und Umsetzung dieser 'Information' nun auch nicht auf die Beschwerdegegnerin abgeschoben werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben sogar noch selbst Alternativen bei den Möbeln offeriert hat, wodurch ihre Dar- stellung des Sachverhalts in mehreren Punkten unglaubwürdig erscheint. Sie muss sich insbesondere die Frage gefallen lassen, wieso sie selber Alternativen offeriert, wenn sie angeblich die Information in der Begleit-E- Mail nicht gekannt haben will. Seltsam mutet auch an, wieso sie Alternati- ven offeriert hat, wenn ihr angeblich der die Beschwerdegegnerin vertre- tende Architekt F._____ am Telefon gesagt haben soll, es müsse der Amtsvorschlag 1:1 übernommen werden. Wenn es die Beschwerdeführe- rin selber als wenig erfolgsversprechend ansah, gewisse Alternativpro- dukte anzubieten, so ist dies ihr unternehmerischer Entscheid. Auch ihre Schlussfolgerung, es seien nur solche Firmen zur Offertstellung eingela- den, die in einem Belieferungsverhältnis mit den Herstellern der zu offe- rierenden Produkte stehen, beruht bloss auf einer Fehleinschätzung, die im vorliegenden Vergabeverfahren aber unbeachtlich ist. d) Stichhaltig ist einzig das Argument der Beschwerdeführerin, die Vergabe- verfügung sei irreführend gewesen, weil dort der Zuschlag an die C._____ als 'Unternehmervariante' bezeichnet wurde. Die Beschwerdegegnerin räumt diese Bezeichnung selbst als versehentlich erfolgt ein, betont aber gleichzeitig, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung nicht zur Ungültigkeit

- 10 - der Vergabe führe. Diese Sichtweise trifft materiell sicher zu, doch ist da- durch eben nicht von der Hand zu weisen, dass die erfolgte Falschbe- zeichnung gewisse Fragen aufwarf und die Beschwerdeführerin zur Klärung derselben im Rahmen einer Submissionsbeschwerde berechtig- te. Diese Tatsache wird sowohl bei der Kostenverteilung für das Be- schwerdeverfahren als auch bei einer allfälligen Parteientschädigung zu Gunsten der Beigeladenen gebührend zu berücksichtigen sein. e) Ein weiterer Fehler ist der Beschwerdegegnerin bei der Auswertung der Angebote unterlaufen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde näm- lich bei der Auswertung eine andere Gewichtung der Zuschlagskriterien vorgenommen als dies zuvor in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde (anstatt Gewichtung Preis 55 %, Leistungsfähigkeit 35 %, Referen- zen 10 % effektiv getätigte Gewichtung 50 %, 30 % und 20 %). Weil aber alle drei Offerenten in den Kriterien 'Leistungsfähigkeit' und 'Referenzen' die maximale Punktezahl (von 150.0 sowie 100.0 Punkten) erhielten, wirk- te sich die neue Gewichtung konkret gar nicht aus, sondern es entschied einzig der Preisunterschied von Fr. 51'670.20 zu Gunsten der Zuschlags- empfängerin (s. Tabelle: Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] B 1 S. 4). Auch dieser Fehler führt deshalb nicht zur Ungültigkeit der angefochtenen Auftragsvergabe; doch sollte die Beschwerdegegnerin solche 'Ungereimt- heiten' zukünftig unbedingt vermeiden, um weiterhin glaubwürdig im sorg- fältigen Umgang mit öffentlichen Auftragsvergaben zu bleiben.

4. a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 3. Juli 2017 ist damit im Er- gebnis rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und folgerich- tig zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Falschbezeichnung 'Unter- nehmervariante' hat jedoch massgeblich zum Beschwerdeverfahren bei- getragen, was hier kosten- und entschädigungsmässig ins Gewicht fällt.

- 11 - b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG (ausnahmsweise) je zur Hälfte der Beschwerdeführe- rin (1/2) sowie der Beschwerdegegnerin (1/2) aufzuerlegen. Im Grundsatz gehen die Gerichtskosten bei der Abweisung der Beschwerde zwar stets zu Lasten der unterliegenden Partei. Vorliegend hat die Beschwerdegeg- nerin mit dem falschen Hinweis in der Zuschlagsverfügung (s. Bf-act. B 1 S. 1), wonach die Zuschlagsempfängerin mit ihrer 'Unternehmervariante' den Zuschlag erhält, wesentlich dazu beigetragen, dass die Beschwerde- führerin dagegen Beschwerde erhoben hat. Weil die falsche Bezeichnung nach dem ersten Schriftenwechsel geklärt war und die Beschwerdeführe- rin dennoch unverändert an der Beschwerde und ihren Anträgen festge- halten hat, rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten. Die Staatsgebühr wird angesichts des eher bescheidenen Auftragswertes sowie der eher noch geringen Komplexität der sich stellenden Fragen auf total Fr. 2'000.-- festgesetzt, wovon die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin jeweils die Hälfte zu tragen haben. c) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht der beigeladenen Zuschlagsempfängerin für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten noch ei- ne angemessen Entschädigung zu, zumal sie sich zur Verteidigung ihrer Rechte anwaltlich vertreten liess und damit Mehrkosten entstanden sind. Nachdem sich die Zuschlagsempfängerin nur am ersten Schriftenwechsel beteiligt hat (im Sachverhalt Ziff. 7), nicht aber am zweiten (Ziff. 11), hat nach dem vorstehend zur Staatsgebühr Ausgeführten konsequenterweise die Beschwerdegegnerin die Zuschlagsempfängerin zu entschädigen. Mangels Eingabe einer Honorarnote erachtet das Gericht ermessenswei- se eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu Gunsten der Zu- schlagsempfängerin und zu Lasten der Beschwerdegegnerin für geboten und gerechtfertigt. Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, da die Beigela- dene laut UID-Stelle selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Leitentscheid

- 12 - in: PVG 2015 Nr. 19; VGU U 17 36 vom 4. August 2017 E.8b und U 17 29 vom 10. August 2017 E.5b). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-- zusammen Fr. 2'295.-- gehen je hälftig zulasten der A._____ sowie der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Aussergerichtlich hat die B._____ die C._____ mit pauschal Fr. 1'500.-- (exkl. MWST) zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 63

1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 29. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Am 1. Juni 2017 schrieb die B._____ die Lieferung für die Möblierung des derzeit im Umbau stehenden Altersheimes D._____ im Einladungsverfah- ren aus (BKP 901). Dabei werden die zu offerierenden Möbelstücke im Detail aufgelistet. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Ge- wichtung von 55 %, die Leistungsfähigkeit mit 35 % und Referenzen mit 10 % angegeben (Art. 19 der AGB Architekten/Bauleitung). Die Aus- schreibungsunterlagen wurden den eingeladenen Unternehmungen per E-Mail zugesandt. Im Text zu dieser E-Mail findet sich folgender Hinweis: 'Varianten zu den ausgeschriebenen Möbeln sind möglich'. 2. Innert Frist reichten alle drei eingeladenen Unternehmungen eine Offerte ein. Dabei offerierte die C._____ als einzige Anbieterin andere Möbel als die in den Ausschreibungsunterlagen aufgelisteten. Nach Bereinigung der eingereichten Offerten ergab sich folgendes Bild:

- C._____, Fr. 183'705.85

- A._____ Fr. 235'376.05

- E._____, Fr. 297'525.95 3. Die Bewertung der Angebote erfolgte mit einer anderen Gewichtung als in der Ausschreibung angegeben, nämlich mit 50 % für den Preis, 30 % für die Leistungsfähigkeit und 20 % für die Referenzen. Die Auswertung er- gab schliesslich 500 Punkte für die C._____, 445.1 Punkte für die A._____ und 404.4 Punkte für die E._____. 4. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 vergab die B._____ den Auftrag an die C._____ zum Preis von Fr. 183'705.85 inkl. MWST. Sie bezeichnete da- bei das siegreiche Angebot der C._____ als 'Unternehmervariante'. 5. Gegen diesen Entscheid reichte die A._____ (Beschwerdeführerin) am 6. Juli 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vergabeverfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Ver- gabe gemäss Submissionsrichtlinien. Zur Begründung führte die Be- schwerdeführerin aus, dass eine Unternehmervariante nur in Kombination

- 3 - mit einem Amtsvorschlag zulässig sei. Da einige Möbelhersteller von der Zuschlagsempfängerin keine Anfragen hinsichtlich des Amtsvorschlages erhalten hätten, und/oder mit dieser in gar keinem Lieferantenverhältnis stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass die Zuschlags- empfängerin keine oder nur eine fingierte Offerte für den Amtsvorschlag eingereicht habe. Zudem habe das mit der Ausschreibung beauftragte Ar- chitekturbüro auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Amtsvorschlag einzureichen sei. 6. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) liess mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantra- gen. Aus der Begleit-E-Mail zur Übermittlung der Ausschreibungsunterla- gen gehe klar hervor, dass auch Varianten zu ausgeschriebenen Möbeln offeriert werden dürften. Davon habe selbst die Beschwerdeführerin Ge- brauch gemacht, habe sie doch bei verschiedenen Positionen alternative Produkte offeriert. Die C._____ habe demnach zulässigerweise andere Möbel offeriert. Aufgrund dieses Umstandes sei die Offerte der C._____ ein Hauptangebot und nicht eine Unternehmervariante. 7. Gleichentags liess auch die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) in ihrer Vernehmlassung kostenfällig die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auch sie erklärt, dass ihre Offerte zwar teilweise von den Ausschrei- bungsunterlagen abweichende, jedoch durchwegs gleichwertige Produkte enthielt. Dies sei aber im Rahmen der Ausschreibung ausdrücklich erlaubt gewesen und mache ihre Offerte nicht zu einer Unternehmervariante. 8. In ihrer Replik vom 24. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin folgende neuen Anträge: Aufgrund der falschen Aussagen von Herrn F._____ und den irreführenden Unterlagen muss der Auftrag neu ausgeschrieben werden. Wir erlitten dadurch einen klaren Wett- bewerbsnachteil. Die Verfahrenskosten müssen aufgrund der nachweislich irreführenden Unterlagen von den Erstellern getragen werden.

- 4 - 9. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich in den Ausschreibungsun- terlagen nirgends der Zusatz 'oder gleichwertig' finde, womit es für sie nicht ersichtlich gewesen sei, Amtsvarianten anbieten zu dürfen. In einem Telefongespräch mit dem die Beschwerdegegnerin vertretenden Architek- ten F._____ habe es geheissen, es sei der Amtsvorschlag 1:1 zu über- nehmen, Alternativen dürften als Option ausgewiesen werden; F._____ habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin auf die E-Mail vom 1. Juni 2017 hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass nur Anbieter mit dem Portfolio gemäss Ausschreibung angefragt worden seien; auf dieser Basis würden Alternativprodukte jeweils wenig Beach- tung finden und kaum je zum Zuschlag führen. Sie sei verwundert gewe- sen, dass die Beigeladene den Zuschlag für eine Unternehmervariante erhalten habe. Ihre Beschwerde beziehe sich ganz konkret auf das Tele- fongespräch mit dem Architekturbüro. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdegegnerin habe sie nicht im Sinne einer Variante Produkte des Amtsvorschlages durch komplett andere und preiswertere Produkte er- setzt, sondern teilweise bloss Alternativen zum Amtsvorschlag offeriert. 10. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 31. Juli 2017. Sie bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerin von ihrem Telefongespräch mit F._____. Der Vermerk, dass gleichwertige Produkte offeriert werden durf- ten, sei in der Begleit-E-Mail zu den Ausschreibungsunterlagen ausdrück- lich enthalten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte davon auch Kennt- nis gehabt, da sie selber bei einzelnen Positionen alternative Produkte of- feriert habe. 11. Mit Schreiben vom 2. August 2017 verzichtete die Beigeladene auf eine Duplik. 12. Honorarnoten sind trotz entsprechender Aufforderung keine eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 3. Juli 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend Beschaffung und Liefe- rung der Möblierung für ein Altersheim im Einladungsverfahren an die Zu- schlagsempfängerin zum Angebotspreis von Fr. 183'705.85 erteilte, wo- gegen die zweitrangierte Beschwerdeführerin (Offertpreis Fr. 235'376.05) am 6. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Be- gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der strittigen Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Zuschlagsentscheid rechtens erfolgte oder sonst an derart gravierenden Mängeln mit Auswirkungen auf die Auftragsvergabe leidet, dass eine Neubeurteilung geboten erschiene. 2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsge- setz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverord- nung (SubV; BR 803.310) Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsge- richt erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten dabei u.a. auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrie- ben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als unter- legene Zweitplatzierte ohne Zweifel zur Beschwerdeerhebung berechtigt, da sie durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Nichtaus- schluss der Zuschlagsempfängerin – trotz Mängeln – einen finanziellen Nachteil erleidet und somit auch ein schutzwürdiges Interesse an der ge- richtlichen Überprüfung und allfälligen Aufhebung des angefochtenen Zu-

- 6 - schlagsentscheids hat. Die Beschwerdeschrift ist zudem form- und fristge- recht (Art. 38 Abs. 1 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG) beim dafür zuständi- gen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. a) In materieller Hinsicht schreibt Art. 21 SubG vor, dass das 'wirtschaftlich günstigste Angebot' den Zuschlag erhält (Abs. 1). Es können dazu insbe- sondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termi- ne, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur […] berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auf- traggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla- gen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewich- tung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). b) Zum Ausschluss wird in Art. 22 lit. c SubG bestimmt, dass ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, dass unvollständig ist oder den Anfor- derungen der Ausschreibung nicht entspricht (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grund- lagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten ge- legt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbe- werbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangsla- ge geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Diese

- 7 - streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuwei- sen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenent- scheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessens- spielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Man- gels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter ent- steht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine stren- ge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein of- fensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben oh- ne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59).

- 8 - Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrech- tes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den An- bietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirt- schaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote infolge untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sin- ne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die ein- schneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinaus- gehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit klei- neren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr ge- währleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Ver- fassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des über- spitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergabe- rechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsät- ze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Mass- gabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E. 3b, U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). c) Vorliegend ist ausgewiesen, dass die submissionsrelevanten Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, wozu die Begleit-E-Mail vom 1. Juni 2017 ebenfalls zählt (beschwerdegegnerische Akten [Bf-act.] 4), vor der Auf-

- 9 - tragsvergabe auch der Beschwerdeführerin rechtzeitig zugestellt wurden und damit allen Wettbewerbsteilnehmern bekannt waren. In der besagten Begleit-E-Mail wurde unmissverständlich festgehalten: "Varianten zu den ausgeschriebenen Möbeln sind möglich" und folglich eben auch zulässig. Eine solche Regelung bedarf offenkundig von Beginn weg keiner Erläute- rung oder Klarstellung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste sie sodann auch nicht noch zusätzlich oder ausdrücklich auf diese Begleit-E-Mail aufmerksam gemacht werden, weshalb die entsprechende Verantwortung für die Kenntnisnahme und Umsetzung dieser 'Information' nun auch nicht auf die Beschwerdegegnerin abgeschoben werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben sogar noch selbst Alternativen bei den Möbeln offeriert hat, wodurch ihre Dar- stellung des Sachverhalts in mehreren Punkten unglaubwürdig erscheint. Sie muss sich insbesondere die Frage gefallen lassen, wieso sie selber Alternativen offeriert, wenn sie angeblich die Information in der Begleit-E- Mail nicht gekannt haben will. Seltsam mutet auch an, wieso sie Alternati- ven offeriert hat, wenn ihr angeblich der die Beschwerdegegnerin vertre- tende Architekt F._____ am Telefon gesagt haben soll, es müsse der Amtsvorschlag 1:1 übernommen werden. Wenn es die Beschwerdeführe- rin selber als wenig erfolgsversprechend ansah, gewisse Alternativpro- dukte anzubieten, so ist dies ihr unternehmerischer Entscheid. Auch ihre Schlussfolgerung, es seien nur solche Firmen zur Offertstellung eingela- den, die in einem Belieferungsverhältnis mit den Herstellern der zu offe- rierenden Produkte stehen, beruht bloss auf einer Fehleinschätzung, die im vorliegenden Vergabeverfahren aber unbeachtlich ist. d) Stichhaltig ist einzig das Argument der Beschwerdeführerin, die Vergabe- verfügung sei irreführend gewesen, weil dort der Zuschlag an die C._____ als 'Unternehmervariante' bezeichnet wurde. Die Beschwerdegegnerin räumt diese Bezeichnung selbst als versehentlich erfolgt ein, betont aber gleichzeitig, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung nicht zur Ungültigkeit

- 10 - der Vergabe führe. Diese Sichtweise trifft materiell sicher zu, doch ist da- durch eben nicht von der Hand zu weisen, dass die erfolgte Falschbe- zeichnung gewisse Fragen aufwarf und die Beschwerdeführerin zur Klärung derselben im Rahmen einer Submissionsbeschwerde berechtig- te. Diese Tatsache wird sowohl bei der Kostenverteilung für das Be- schwerdeverfahren als auch bei einer allfälligen Parteientschädigung zu Gunsten der Beigeladenen gebührend zu berücksichtigen sein. e) Ein weiterer Fehler ist der Beschwerdegegnerin bei der Auswertung der Angebote unterlaufen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde näm- lich bei der Auswertung eine andere Gewichtung der Zuschlagskriterien vorgenommen als dies zuvor in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde (anstatt Gewichtung Preis 55 %, Leistungsfähigkeit 35 %, Referen- zen 10 % effektiv getätigte Gewichtung 50 %, 30 % und 20 %). Weil aber alle drei Offerenten in den Kriterien 'Leistungsfähigkeit' und 'Referenzen' die maximale Punktezahl (von 150.0 sowie 100.0 Punkten) erhielten, wirk- te sich die neue Gewichtung konkret gar nicht aus, sondern es entschied einzig der Preisunterschied von Fr. 51'670.20 zu Gunsten der Zuschlags- empfängerin (s. Tabelle: Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] B 1 S. 4). Auch dieser Fehler führt deshalb nicht zur Ungültigkeit der angefochtenen Auftragsvergabe; doch sollte die Beschwerdegegnerin solche 'Ungereimt- heiten' zukünftig unbedingt vermeiden, um weiterhin glaubwürdig im sorg- fältigen Umgang mit öffentlichen Auftragsvergaben zu bleiben.

4. a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 3. Juli 2017 ist damit im Er- gebnis rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und folgerich- tig zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Falschbezeichnung 'Unter- nehmervariante' hat jedoch massgeblich zum Beschwerdeverfahren bei- getragen, was hier kosten- und entschädigungsmässig ins Gewicht fällt.

- 11 - b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG (ausnahmsweise) je zur Hälfte der Beschwerdeführe- rin (1/2) sowie der Beschwerdegegnerin (1/2) aufzuerlegen. Im Grundsatz gehen die Gerichtskosten bei der Abweisung der Beschwerde zwar stets zu Lasten der unterliegenden Partei. Vorliegend hat die Beschwerdegeg- nerin mit dem falschen Hinweis in der Zuschlagsverfügung (s. Bf-act. B 1 S. 1), wonach die Zuschlagsempfängerin mit ihrer 'Unternehmervariante' den Zuschlag erhält, wesentlich dazu beigetragen, dass die Beschwerde- führerin dagegen Beschwerde erhoben hat. Weil die falsche Bezeichnung nach dem ersten Schriftenwechsel geklärt war und die Beschwerdeführe- rin dennoch unverändert an der Beschwerde und ihren Anträgen festge- halten hat, rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten. Die Staatsgebühr wird angesichts des eher bescheidenen Auftragswertes sowie der eher noch geringen Komplexität der sich stellenden Fragen auf total Fr. 2'000.-- festgesetzt, wovon die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin jeweils die Hälfte zu tragen haben. c) Nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht der beigeladenen Zuschlagsempfängerin für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten noch ei- ne angemessen Entschädigung zu, zumal sie sich zur Verteidigung ihrer Rechte anwaltlich vertreten liess und damit Mehrkosten entstanden sind. Nachdem sich die Zuschlagsempfängerin nur am ersten Schriftenwechsel beteiligt hat (im Sachverhalt Ziff. 7), nicht aber am zweiten (Ziff. 11), hat nach dem vorstehend zur Staatsgebühr Ausgeführten konsequenterweise die Beschwerdegegnerin die Zuschlagsempfängerin zu entschädigen. Mangels Eingabe einer Honorarnote erachtet das Gericht ermessenswei- se eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu Gunsten der Zu- schlagsempfängerin und zu Lasten der Beschwerdegegnerin für geboten und gerechtfertigt. Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, da die Beigela- dene laut UID-Stelle selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Leitentscheid

- 12 - in: PVG 2015 Nr. 19; VGU U 17 36 vom 4. August 2017 E.8b und U 17 29 vom 10. August 2017 E.5b). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-- zusammen Fr. 2'295.-- gehen je hälftig zulasten der A._____ sowie der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die B._____ die C._____ mit pauschal Fr. 1'500.-- (exkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]